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© S.N.O.W. Planungs- und Projektmanagement GmbH

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AGB – ARCHITEKTUR

für die Erbringung von Leistungen durch
S.N.O.W. Planungs und Projektmanagement GmbH
(Fassung November 2022)

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1. GELTUNG
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1.1. Die S.N.O.W. Planungs und Projektmanagement GmbH (im nachstehenden „SNOW“ genannt) erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen SNOW und der:dem Kund:in, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Maßgeblich ist die jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Website www.snow.at verfügbar. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der:dem Kund:in sind nur wirksam, wenn sie von SNOW schriftlich bestätigt worden sind.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen der:des Kund:in werden nicht, auch nicht stillschweigend, akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommende, zu ersetzen.

1.5. Einige der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen gelten nicht, wenn die:der Kund:in Verbraucher:in im Sinne des § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz ist. Die ausgenommenen Bestimmungen sind in den jeweiligen Punkten angeführt. Darüber hinaus weist SNOW auf das Verbraucher:innen zustehende Rücktrittsrecht unter Punkt 14. dieser AGB hin.

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2. VORLEISTUNGEN, ANGEBOTE und VERTRAGSABSCHLUSS
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2.1. Wurde SNOW eingeladen, ein Konzept oder eine sonstige Vorleistung zu erbringen, ohne dass schon ein konkretes Angebot erstellt wurde, sind diese Leistungen nach Stundensatz zu vergüten. Der Stundensatz sowie die Aufwandsabschätzung werden vorab seitens SNOW in einfacher schriftlicher Form an die:den Kund:in übermittelt (Email Verkehr udgl.), widrigenfalls gelten ortsübliche Stundensätze als vereinbart.

2.2. Angebote von SNOW sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Von diesen AGB oder anderen von SNOW abgegebenen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmer:innen oder sonstigen Gehilf:innen von SNOW abgegeben werden, sind für SNOW nicht verbindlich. Der Inhalt der von SNOW verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wurde (gilt nicht für Vertragsverhältnisse, die mit Verbraucher:innen abgeschlossen worden sind).

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3. KOSTENPLANUNG/KOSTENSCHÄTZUNGEN und LEISTUNGSUMFANG
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3.1. Sämtliche Kostenschätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung erfahrungsgemäß erzielbaren groben Vergabepreisen pro Einheit (m², m³, lfm, Stk., PA, etc.). Konkretere Kostenschätzungen können erst nach Vorliegen der Detailplanung sowie der Auswahl der Materialien, Bauweise, Einbauten, Sonderwünsche, aktuellen Preise sowie Massenermittlung erfolgen und hängen zudem von der Verfügbarkeit von Kapazitäten bei den jeweiligen Professionist:innen ab. Eine Gewährleistung oder Garantie für diese Schätzung wird seitens S.N.O.W. nicht übernommen. Die genauen Herstellungskosten ergeben sich erst nach Ausschreibung sämtlicher Gewerke und Annahme der Angebote durch den AG innerhalb der Anbotsfrist. Zusätzliche Kosten können bei Umbauten auch insbesondere durch nachträglich hervorkommende im Bestand gelegene Ursachen oder bei Neubauten insbesondere im Zuge des Aushubs (Bodenrisiko) hervorkommen.

(Bei der Kostenplanung handelt es sich um die Schätzung des Aufwandes und die Darstellung für die Durchführung des Projektes anfallenden, voraussichtlichen Kosten der einzelnen Vorgänge oder Arbeitspakete. Die Kostenschätzung gilt als Prognose des voraussichtlichen Preises, zu dem die in den Vergabeunterlagen festgelegte Leistung unter Wettbewerbsbedingungen erlangt werden kann.)

3.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot von SNOW sowie den dazugehörigen Beilagen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SNOW.

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4. AUFTRAGSABWICKLUNG und MITWIRKUNGSPFLICHT der KUND:INNEN
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4.1. Die:Der Kund:in wird SNOW zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich oder zweckdienlich sind. Sie:Er wird SNOW von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages notwendig oder zweckdienlich sind. Die:Der Kund:in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten von SNOW infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.2. Die:Der Kund:in ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Informationen (Bestandsfotos, Pläne etc.) auf allfällige Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und steht dafür ein, dass die Informationen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird SNOW wegen einer solchen Rechtsverletzung von einer:einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die:der Kund:in SNOW schad- und klaglos und verpflichtet sich, SNOW bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich zu unterstützen.

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5. SONDERFACHLEUTE | BEAUFTRAGUNG DRITTER
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5.1. SNOW wird im Einvernehmen mit der:dem Kund:in, bei gebotener Dringlichkeit nach eigenem Ermessen, Sonderfachleute (z.B.: für Bauphysik, Statik, Vermessungswesen, geotechnische Untersuchungen, Beleuchtungsplanungen, Haustechnik, usw.), soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, im Auftrag und für die:den Kund:in beiziehen. Die Vergütung der dadurch anfallenden Leistungen der Sonderfachleute erfolgt unmittelbar durch die:den Kund:in an die jeweiligen Sonderfachleute und ist nicht im Honorar von SNOW enthalten.

5.2. SNOW ist nach freiem Ermessen berechtigt, eigene Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilf:innen zu bedienen und/oder derartige Leistungen substituieren zu lassen („Fremdleistung“).

5.3. Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der:des Kund:in. SNOW wird diese:n Dritte:n sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese:r über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

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6. TERMINE und LEISTUNGSFRISTEN
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6.1. Fristen und Termine gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich und sind nur dann verbindlich, wenn sie zuvor von SNOW schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet worden sind.

6.2. Verzögert sich die Leistung von SNOW aus Gründen, die SNOW nicht zu vertreten hat, wie z.B. Verzögerungen in der Sphäre der:des Kund:in, Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen von SNOW für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. In Fällen höherer Gewalt sind die:der Kund:in und SNOW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern.

6.3. Befindet sich SNOW in Verzug, so kann die:der Kund:in vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie:er SNOW schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der:des Kund:in wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (gilt nicht für Vertragsverhältnisse, die mit Verbraucher:innen abgeschlossen worden sind).

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7. HONORAR, MEHRLEISTUNGEN und NEBENKOSTEN
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7.1. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Angebot sowie allfälligen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und Barauslagen.

7.2. Mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall hat SNOW für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe und entsteht der Honoraranspruch von SNOW für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

7.3. Alle Leistungen von SNOW, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind von der:dem Kund:in gesondert zu entlohnen. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von SNOW zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze, Änderung aufgrund vorgefundener Gegebenheiten (Bestand, Bodenrisiko), Vorgaben von Lawinen- und Wildbach-Institutionen / Aufwände für gewerberechtliche Genehmigungen und infolge geänderter Kundenwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Die:Der Kund:in hat SNOW auch allfällige in Zusammenhang mit Auftrag erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.

7.4. Wenn im Angebot nichts Anderes angeführt ist, bezieht sich das Honorar von SNOW immer auf die Netto-Herstellkosten. Sofern sich das von SNOW angebotene Honorar auf die Netto-Herstellungskosten bezieht, gilt folgender Satz: Für den Fall, dass sich die Netto-Herstellkosten im Laufe des Projektes reduzieren, hat die:der Kund:in keinen Anspruch auf eine Vergütung für die bis dahin abgerechneten Leistungsphasen.

7.5. Allgemeine Nebenkosten und Spesen sind mit dem Honorar abgegolten. Ausgenommen sind Flug- und Schiffsreisen, notwendige Übernachtungen und Zulagen für erschwerte Anreisen sowie sonstige notwendige vorher vereinbarte Reisen. Weiters sind behördliche Gebühren, Modellbauten und dergleichen im vertragsgegenständlichen Honorar nicht enthalten und sind gesondert zu entlohnen.

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8. RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNG und EIGENTUMSVORBEHALT
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8.1. SNOW ist berechtigt, Teilrechnungen nach Leistungsabschnitten, oder nach %-Anteilen zu den jeweiligen Leistungsabschnitten zu stellen.

8.2. Rechnungen von SNOW sind binnen acht Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

8.3. Bei Zahlungsverzug der:des Kund:in gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weiters verpflichtet sich die:der Kund:in für den Fall des Zahlungsverzugs, SNOW die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges der:des Kund:in kann SNOW auch sämtliche, im Rahmen anderer mit der:dem Kund:in abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.5. Weiters ist SNOW nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

8.6. Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden der:dem Kund:in von SNOW unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SNOW. Die von SNOW im Auftrag der:des Kund:in erstellten Dokumente und Darstellungen können bei Zahlungsverzug umgehend, zeitlich beschränkt oder dauerhaft, von SNOW eingezogen werden. SNOW ist dabei für Folgeschäden für die:den Kund:in oder Dritten vollkommen schadlos zu halten.

8.7. Die:Der Kund:in ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von SNOW aufzurechnen, außer die Forderung der:des Kund:in wurde von SNOW schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

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9. VERTRAGSAUFLÖSUNG
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9.1. SNOW ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die:der Kund:in zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b. die:der Kund:in, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der:des Kund:in oder der Finanzierung der beauftragten Leistung bestehen und die:der Kund:in in diesen Fällen auf Verlangen von SNOW weder eine Vorauszahlung noch eine sonstige taugliche Sicherheit leistet.

9.2. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch SNOW hat die:der Kund:in die von SNOW bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist SNOW bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmer:innen von SNOW, schad- und klaglos zu stellen.

9.3. Die:Der Kund:in hat das Recht, nach Vollendung des sich zum Zeitpunkt der Beendigung in Arbeit befindlichen Planungspunkts ohne Nennung von Gründen vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Alle bis zur Beendigungserklärung erbrachten Leistungen von SNOW werden dann als Schlussrechnung unter Anschluss einer einfachen Stundenaufstellung abgerechnet. Diese Regelung gilt für eine Beendigung des Vertrags während der Planungspunkte der Architektur wie Studie, Vorentwurf, Entwurf, Einreichplanung und der des Innenraumdesigns wie Konzept, Möbelbau, Stellmöbel mit Dekoration und der Betreuung. In allen übrigen Fällen der vorzeitigen Auflösung behält SNOW den Anspruch auf das vertragliche Honorar, dies jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern SNOW im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, werden diese mit 40% des Honorars für die von der:dem Auftragnehmer:in noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

9.4. Von SNOW abgeschlossene Verträge mit Dritten zur Leistungserfüllung können nur nach den Bedingungen der:des Drittanbieter:in aufgelöst werden und hat die:der Kund:in im Falle der Vertragsauflösung aus welchen Gründen immer SNOW bezüglich der Ansprüche von Dritten völlig schad- und klagslos zu halten.

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10. GEISTIGES EIGENTUM und URHEBERRECHT
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10.1. Pläne, Skizzen, Kostenermittlungen und alle sonstigen Unterlagen wie Prospekte, Modelle, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von SNOW. Jede Verwendung über den vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist ausdrücklich untersagt.

10.2. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von SNOW setzt in jedem Fall die vollständige Erfüllung des Vertrages durch die:den Kund:in, insbesondere die vollständige Bezahlung der von SNOW in Rechnung gestellten Honorare, voraus. Nutzt die:der Kund:in bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von SNOW, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.3. Die:Der Kund:in ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend das von SNOW erbrachte Werk, SNOW als Urheber:in zu benennen.

10.4. Enthalten die von SNOW erbrachten Leistungen Ideen, die noch nicht den Status eines Werkes im Sinne des Urheberrechtes erreichen, jedoch als Grundlage für alles später – auch ohne Zutun von SNOW – Hervorgebrachte dienen (etwa Elemente oder architektonischen Merkmale, die einzigartig sind und dem Bauobjekt seine charakteristische Prägung verleihen), unterliegen auch diese Leistungen dem Schutz des geistigen Eigentums von SNOW und dürfen daher von der:dem Kund:in nur gegen Leistung eines angemessenen Entgelts genutzt werden.

10.5. Vorschläge der:des Kund:in und ihre:seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht an den Leistungen von SNOW.

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11. KENNZEICHNUNG
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11.1. SNOW ist berechtigt, auf allen von SNOW erstellten Plänen, Bildern und sonstigen Darstellungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass der:dem Kund:in dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. SNOW ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der:des Kund:in dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern (Print und Media) und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite auf die zur:zum Kund:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzverweis).

11.3. SNOW ist berechtigt, auf Baustellen bzw. Bauplätzen eigene Banner, Werbeplakate udgl. während der gesamten Dauer der Bauarbeiten anzubringen.

11.4. Außerdem ist SNOW berechtigt, die für die:den Kund:in erbrachten Leistungen inkl. Lichtbildern auf der eigenen Homepage (www.snow.at) sowie in Publikationen, Social-Media-Kanälen und Ähnlichem ohne Nennung der:des Kund:in oder Verletzung von deren:dessen Privatsphäre zu publizieren. Bei dem dargestellten Projekt darf somit kein direkter Bezug zur:zum Kund:in und zum Ort hergestellt werden können. Dieses Recht umfasst auch die Berechtigung, Lichtbilder zu veröffentlichen.

11.5. SNOW ist berechtigt, ohne Einwilligung der:des Kund:in und unentgeltlich Lichtbilder und Lichtbildwerke des Objektes der:des Kund:in während aller Bauphasen und vom fertiggestellten Objekt anzufertigen und diese für Werbe- und Marketingzwecke aller Art, in jeglichen Medien (auch im Internet und auf Social Media Plattformen), zeitlich und örtlich uneingeschränkt, zu verwenden und zu veröffentlichen. SNOW wird dabei die Privatsphäre der:des Kund:in berücksichtigen.

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12. GEWÄHRLEISTUNG und SCHADENERSATZ
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12.1. Ist die:der Kund:in Unternehmer:in, hat sie:er allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch SNOW, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der:dem Kund:in das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch SNOW zu. SNOW wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die:der Kund:in von SNOW alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. SNOW ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für SNOW mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der:dem Kund:in die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

12.3. SNOW haftet gegenüber der:dem Kund:in in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungshöchstsumme wird pro Auftrag mit € 1.000.000, – beschränkt. Der Ersatz von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen.

12.4. SNOW übernimmt keinerlei Haftung für das Preisrisiko und daraus entstehende Folgen. Derartige Folge können unter anderem sein:

a. Preiserhöhungen in der Ausschreibungsphase und Abweichungen zu den vorhergehenden Kostenschätzungen

b. Mehraufwendungen in der Ausschreibungsphase, falls nach dem ersten Durchgang der Ausschreibung keine von der:dem Kund:in annehmbaren/angenommenen Angebote eingegangen sind

c. Verzögerter Baubeginn, Verzögerungen während der Bauausführung und daraus entstandene Mehraufwendungen

d. Die unter Punkt Kostenschätzung und Leistungsumfang angeführten möglichen Ursachen für Preiserhöhungen

12.5. Ist die:der Kund:in Verbraucher:in, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Rügepflicht und Gewährleistung.

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13. DATENSCHUTZ
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13.1. Die:Der Kund:in stimmt zu, dass ihre:seine persönlichen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und Betreuung der:des Kund:in sowie für Zwecke der Werbung von SNOW, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zur:zum Kund:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

13.2. Die:Der Kund:in ist einverstanden, dass ihr:ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

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14. ERFÜLLUNGSORT, anwendbares RECHT und GERICHTSSTAND
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14.1. Die Rechtsbeziehung zwischen SNOW und der:dem Kund:in sowie alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2. Erfüllungsort aller planerischen Leistungen ist der Sitz von SNOW und dessen Zweigstellen.

14.3. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen SNOW und der:dem Kund:in ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt das für den Sitz von SNOW sachlich zuständige Gericht vereinbart (diese Bestimmung gilt nicht, wenn die:der Kund:in Verbraucher:in ist). Ungeachtet dessen ist SNOW berechtigt, die:den Kund:in an ihrem:seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

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15. WIDERRUF und RÜCKTRITT bei VERBRAUCHERGESCHÄFTEN
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15.1. Ist die:der Kund:in Verbraucher:in, hat sie:er das Recht, ihre:seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber SNOW oder durch Rücksendung der erhaltenen Leistung bzw. Ware zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

15.2. SNOW behält sich vor, mit der Vertragsdurchführung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

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16. HÖHERE GEWALT
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16.1. Leistungsstörungen auf Seiten von SNOW aufgrund von höherer Gewalt, wie etwa Planverzug, Bauverzögerungen, Fertigstellungsverzögerung usw. liegen nicht in der Macht von SNOW. Sämtliche daraus entstehenden Folgen, wie insbesondere Mehrkosten und Terminverzug, sind zur Gänze von der:dem Kund:in zu tragen.

16.2. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (z.B. Pandemie, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Streik, Elementarereignisse usw.).

16.3. SNOW wird die:den Kund:in informieren, wenn durch höhere Gewalt Auswirkungen jeglicher Art das Werk bzw. die Leistung (z.B.: Terminverzug, Mehrkosten) beeinflussen.

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17. SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ZUR BAUAUSFÜHRUNG
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17.1. Die:Der Auftraggeber:in erkennt die Normen und Richtlinien in der jeweiligen gültigen Fassung zum Thema „Toleranzen im Hochbau“ an. Sollte die:der Auftraggeber:in niedrigere Toleranzen wünschen, ist dies aktiv durch die:den Auftraggeber:in zu bestimmen und schriftlich an SNOW vor der Ausschreibung und Vergabe mitzuteilen. SNOW übernimmt ansonsten keinerlei Haftung für etwaige spätere vermeintliche Rügen zu der Thematik „Toleranzen im Hochbau“

17.2. Die:Der Auftraggeber:in ist informiert, dass je nach verwendetem Material und bestellter Oberflächenqualität von Wänden Decken und Böden, sich bei Streiflicht wellige Erscheinungen ergeben können. Sollte ein höherer Anspruch gegeben sein, ist dieser aktiv und in Schriftform SNOW mitzuteilen. Ansonsten wird z.B. im Falle von Trockenbausystemen von der Oberflächenqualität Q2 als Standard ausgegangen.

17.3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass SNOW keine Übernahme des Bau-KGs und etwaige SiGe Maßnahmen im Auftrag enthalten hat und sich auch nicht um eine Bestellung dieser Tätigkeiten durch Dritte zu kümmern hat.

17.4. SNOW stellt zur Vergabe der Bauleistungen der:dem Auftraggeber:in und der:dem Auftragnehmer:in der jeweiligen Bauleistung Werkverträge zur Verfügung. Diese Verträge wurden durch Jurist:innen in Ihrer Grundform erstellt und seitens SNOW mit den Daten und Bestimmungen des jeweiligen Auftrages abgestimmt. Die Verträge sind durch die:den Auftraggeber:in zu Prüfen und die:der Auftraggeber:in hat Änderungswünsche aktiv in Schriftform an SNOW mitzuteilen. Sollten keine Änderungswünsche an SNOW ergehen, geht SNOW davon aus, dass der Vertrag in vollem Umfang verständlich für die:den Auftraggeber:in ist und auch spezifische Regelungen (z.B. Regelungen betreffend der ÖNORM B2110 oder Einschränkungen auf technische ÖNORMEN) gewünscht waren. SNOW übernimmt ausdrücklich keine Haftungen aus Vertragsfehlern oder resultierenden Streitigkeiten auf Grundlage dieser Verträge.

17.5. SNOW führt im herkömmlichen Umfang der Bauleitung ausdrücklich keine Bautagebücher und ist auch nicht zur Führung dieser Bautagebücher durch den Leistungsumfang der üblichen Bauleitung verpflichtet. Sollte die:der Auftraggeber:in dennoch wünschen, dass Bautagebücher geführt werden, ist dies gesondert in Schriftform zu bestellen und als Regiearbeit zu vergüten. Im Falle, dass keine gesonderte Bestellung erfolgt, wird ausdrücklich keine Haftung durch SNOW aus etwaigen resultierenden Streitfällen übernommen.

17.6. Sollte im Auftrag kein eigener Leistungspunkt namens „Projektmanagement“ beinhaltet sein, liegen alle Aufgaben in Bezug auf das Projektmanagement ausdrücklich bei der:dem Auftraggeber:in und nicht bei SNOW.

17.7. SNOW erstellt im Rahmen der Bauleitung Baubesprechungsprotokolle, Hinweisschreiben oder als solche gekennzeichneten Emails, welche beiden Vertragspartner:innen (Auftragnehmer:in und Auftraggeber:in) zur Verfügung gestellt werden. Eine gemeinsame Dokumentation welche lt. ÖNORM B2110, Pkt. 6.2.7.1 definiert ist, wird nicht ausgearbeitet. Die vorgenommene Dokumentation im Sinne der oben genannten Methoden (Baubesprechungsprotokolle, Hinweisschreiben, Emails, etc.) werden ehestens übergeben. Diese Dokumentation gilt von den Vertragspartner:innen als bestätigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich (per E-Mail) Einspruch erhoben wird. Im Falle eines Einspruchs ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Dokumentation anzustreben. Die:Der Auftraggeber:in kann ein Baubuch führen, in welchem alle zur Vertragsabwicklung wichtigen Vorkommnisse dokumentiert werden. Dieses Baubuch ist der:dem Arbeitnehmer:in in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest einmal wöchentlich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

17.8. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber:in und ÖBA/Architektur im Zuge der Bauausführung hat schriftlich oder telefonisch zu erfolgen. Soziale Medien wie z.B. WhatsApp werden ausgeschlossen. Für die Dokumentation zählen nur schriftliche Medien wie z.B. Emails.

17.9. Nach Abschluss der Gewährleistungsfrist (z.B. 3 Jahre ab Übernahme/Abnahme für Österreich) muss die Schlussfeststellung durchgeführt werden. Sollte durch die:den Auftraggeber:in bei SNOW keine schriftliche Anmeldung über die Schlussfeststellung erfolgen, so wird seitens SNOW angenommen, dass keine Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind, oder die:der Auftraggeber:in in direkter Abstimmung mit der:dem Auftragnehmer:in ist. Nach Ablauf der Gewährleistungspflicht gelten die Vertragspflichten der:des Auftragnehmer:in als ordnungsgemäß erfüllt.

17.10. Die:Der Auftraggeber:in bestätigt für die Bauausführung eine vollumfängliche Bauwesenversicherung abzuschließen, in deren Deckungsbeitrag auch die Leistung von SNOW integriert wird.

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18. AKTUELLE NORMEN | ERGÄNZENDE UNTERLAGEN
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18.1. Im gültigen Vertragsverhältnis sind die gültigen und erforderlichen Normen für den AG abrufbar. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch SNOW. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte wird ausgeschlossen, die Benutzung der Dokumente ist nur für den AG bestimmt.

18.2. SNOW übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Daten, sowie die aktuellen Versionierungen von Dokumenten.

ENDE Fassung November 2022